Allgemeine Mietbedingungen (Version 3) vom 2. März 2026 der Volta Energy Deutschland GmbH, Geschäftssitz in (40885) Ratingen, Breitscheider Weg 117a, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 111163.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle von Volta Energy Deutschland
GmbH (im Folgenden „Vermieter“ genannt) dem Mieter unterbreiteten Angebote,
Kostenvoranschläge sowie für alle vom Vermieter mit dem Mieter abgeschlossenen
Mietverträge.
2. Anderslautende Bedingungen des Mieters werden ausdrücklich zurückgewiesen und
binden den Vermieter nicht, es sei denn, der Vermieter hat ihnen ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt.
3. Eventuelle Abweichungen von diesen Bedingungen, die der Vermieter zu irgendeinem
Zeitpunkt zugunsten des Mieters vornimmt, berechtigen diesen in keinem Fall, sich zu
einem späteren Zeitpunkt auf diese Bedingungen zu berufen oder die Anwendung einer
solchen Abweichung als feststehend für sich einzufordern.
Lediglich für den Fall, dass zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Rahmenvertrag
über Leistungen des Vermieters geschlossen wurde, gehen im Zweifelsfall die einzelnen
Regelungen des Rahmenvertrages den einzelnen Regelungen dieser allgemeinen
Mietbedingungen vor.
4. Die Erfüllung des Mietvertrags erfolgt ausschließlich im Interesse des Mieters. Für die
Verletzung von Rechten etwaiger Dritter , die sich in irgendeiner Weise aus dem
Mietvertragsverhältnis mit dem Mieter ergeben, haftet allein der Mieter insbesondere der
Gestalt, dass der Mieter für den Fall einer Inanspruchnahme des Vermieters wegen
Verletzung solcher Rechte Dritter in allen gesetzlich zulässigen Fällen einer
Forderungsfreistellung verpflichtet ist, den Vermieter in vollem Umfang von derartigen
Ansprüchen Dritter freizustellen und ihm sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung zu
erstatten sowie ihm jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu
ersetzen.
§ 2 Angebot und Annahme des Vertrags
1. Auf Wunsch des Mieters unterbreitet der Vermieter ein Angebot. Dieses Angebot enthält die Projektbeschreibung mit Kostenvoranschlag und die Mietdauer.
2. Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag des Vermieters hat eine Gültigkeitsdauer von sieben Tagen nach Absendung durch den Vermieter.
3. Ein Angebot oder Kostenvoranschlag des Vermieters gilt nicht automatisch für Folgeaufträge.
4. Der Vermieter kann nicht an sein Angebot oder an seinen Kostenvoranschlag gebunden werden, wenn der Mieter vernünftigerweise erkennen konnte oder hätte erkennen müssen, dass die im Angebot oder Kostenvoranschlag gemachten Angaben oder Teile davon einen offensichtlichen Schreibfehler enthalten.
5. Durch fristgerechten Eingang des vom Mieter unterschriebenen Angebots des Vermieters oder sonstige entsprechend sicher zuordnenbare schriftliche Annahme des Angebots beim Vermieter innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebotes kommt ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande.
§ 3 Preise und Preisindexierung
1. Die vom Vermieter angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
2. Die Preise basieren auf dem tatsächlich fälligen Mietpreis, dem Kraftstoffverbrauch, der Versicherung und den Wartungskosten, jedoch ohne die Lieferung und Abholung des mobilen Solargenerators und eventuelle Zusatzkosten.
3. Der Vermieter hat das Recht, die vereinbarten Mietpreise gemäß dem Verbraucherpreisindex (VPI) jeweils im Januar und Juli eines jeden Jahres anzupassen. Die Preisänderungen werden innerhalbeines Monats nach ihrer Bekanntgabe wirksam. In einem solchen Fall steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung beim Mieter schriftlich gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden muss.
4. Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht, die Mietpreise während der Vertragslaufzeit im Zusammenhang mit der Preisentwicklung zu ändern. Dazu gehören Änderungen von Steuern, Abgaben, Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Wechselkursen, Energiepreisen, Einkaufspreisen, Produktionskosten oder anderen Umständen, die eine Kostenerhöhung für den Vermieter verursachen. Die Preisänderungen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe wirksam. In einem solchen Fall steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung beim Mieter schriftlich gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden muss.
§ 4 Kaution
1. Für gemietete Produkte kann eine Kaution erhoben werden. Die Höhe der Kaution wird im Angebot oder im Mietvertrag angegeben.
2. Die Kaution ist vom Mieter im Voraus zu zahlen. Die Kaution wird bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet bzw. mit offenen Forderungen verrechnet, sofern das Mietobjekt vom Mieter in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.
§ 5 Stornierung
1. Bei einer Stornierung hat der Mieter den Vermieter schriftlich zu benachrichtigen. Es werden die folgenden Stornierungsgebühren in Rechnung gestellt:
a. Bei einer Stornierung 1 Monat vor Mietbeginn werden dem Mieter 30 % des gesamten Mietpreises in Rechnung gestellt.
b. Bei einer Stornierung 2 Wochen vor Mietbeginn werden dem Mieter 50 % des gesamten Mietpreises in Rechnung gestellt.
c. Bei einer Stornierung 1 Woche vor Mietbeginn werden dem Mieter 80 % des gesamten Mietpreises in Rechnung gestellt.
§ 6 Beginn der Vermietung
1. Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über den Zeitpunkt, zu dem der Mieter über die von ihm gemieteten Gegenstände verfügen kann, sind vom Vermieter mit äußerster Sorgfalt zu beachten. Bei (drohender) Überschreitung setzt sich der Vermieter mit dem Mieter in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen neue Vereinbarungen zu treffen. Hält sich der Vermieter wiederum nicht an die neu getroffenen Vereinbarungen, hat der Mieter das Recht, den Vertrag zu kündigen.
§ 7 Tagesmiete, Wochenmiete und Mietdauer
1. Eine Tagesmiete für einen mobilen Solargenerator deckt einen Zeitraum von 24 Stunden ab. Die Tagesmiete gilt ab dem Zeitpunkt der Lieferung an dem mit dem Mieter vereinbarten Ort.
2. Eine Wochenmiete für einen mobilen Solargenerator deckt einen Zeitraum von 168 Stunden ab. Die Wochenmiete gilt ab dem Zeitpunkt der Lieferung an dem mit dem Mieter vereinbarten Ort.
3. Die Lieferung oder Rückgabe von mobilen Solargeneratoren erfolgt zwischen 9.00 und 16.00 Uhr.
4. Wenn ein mobiler Solargenerator vom Vermieter vor 9.00 Uhr oder nach 16.00 Uhr geliefert bzw. zurückgegeben werden muss, wird dem Mieter ein zusätzlicher Miettag in Rechnung gestellt.
5. Kommt es anderweitig zu einer Verzögerung, die zu Lasten und auf Risiko des Mieters geht, und wird ein mobiler Solargenerator aus diesem Grund verspätet zurückgegeben, so wird dem Mieter auch in diesem Fall ein zusätzlicher Miettag in Rechnung gestellt.
6. Der Vermieter ist berechtigt, den zusätzlichen Miettag von der Kaution abzuziehen.
§ 8 Verlängerung der Mietdauer
1. Der Mieter kann den Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer schriftlich um eine Verlängerung der Mietdauer bitten. Der Mieter sollte jedoch beachten, dass eine Verlängerung des Mietzeitraums nichtinallen Fällen möglich ist, da beispielsweise ein anderer Mieter das Objekt bereits für diesen Zeitraum gemietet oder reserviert haben könnte.
2. Eine Verlängerung der Mietdauer tritt in Kraft, nachdem der Vermieter die Verlängerung schriftlich bestätigt hat und der Mieter die Miete im Voraus bezahlt hat.
3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Verlängerungsanfrage jederzeit abzulehnen.
§ 9 Verpflichtungen des Vermieters
1. Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es liegt höhere Gewalt oder eine sonstige (drohende) Überschreitung der Startzeit vor, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
2. Der Vermieter verpflichtet sich, die mobilen Solargeneratoren sorgfältig zu warten.
3. Der Vermieter verpflichtet sich, die mobilen Solargeneratoren während der Mietdauer zu überwachen, um eventuelle Störungen festzustellen.
4. Der Vermieter verpflichtet sich, während eines Mietzeitraums gemeldete Störungen so schnell wie möglich zu beheben. Konnte der Vermieter die Störung nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Meldung beheben, stellt er eine Ersatzstromversorgung zur Verfügung.
5. Bei Störungsmeldungen des Mieters ist der Vermieter zwischen 23.00 und 7.00 Uhr nicht erreichbar.
6. Der Vermieter behält sich das Recht vor, einen mobilen Solargenerator gegen ein schwereres Modell auszutauschen, wenn sich für den Vermieter herausstellt, dass der Mieter eine zu hohe Dauerbelastung des mobilen Solargenerators verlangt. Die zusätzlichen Kosten für den Austausch des Geräts gehen zu Lasten und auf Risiko des Mieters.
§ 10 Verpflichtungen des Mieters
1. Der Mieterist verpflichtet, die ihm überlassenen Mietgegenstände bestimmungsgemäß zu verwenden und die Anweisungen des Vermieters genauestens zu befolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, einen mobilen Solargenerator mit Sorgfalt zu verwenden und erforderliche Präventivmaßnahmen gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung zu treffen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Zugang zum Gelände zu gewähren, auf dem sich der mobile Solargenerator befindet.
4. Der Mieter haftet für Schäden, die der Mieter oder Dritte an einem mobilen Solargenerator verursachen.
5. Wenn die Umstände dazu begründeten Anlass geben und es nicht plausibel ist, dass der Mieter das Ausbleiben von Schäden im vorgenannten Sinne in zumutbarem Maße garantieren kann – , hat der Vermieter das Recht, die Mietobjekte zurückzunehmen und/oder zu entfernen, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
6. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, einen mobilen Solargenerator ohne Zustimmung des Vermieters zu versetzen oder dessen Aufstellung zu verändern.
7. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, einen mobilen Solargenerator ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten.
8. Bei Schäden durch Diebstahl, Verlust oder Beschädigung durch Dritte ist der Mieter verpflichtet, den Vorfall so schnell wie möglich dem Vermieter zu melden und ggf. Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
9. Es dürfen keine Materialien oder Veränderungen an einem mobilen Solargenerator ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Die vorgenommenen Änderungen bzw. Umbaumaßnahmen führen in keinem Fall zu einer Entschädigung für die Änderungen bzw. Materialien durch den Vermieter an den Mieter.
§ 11 Klausel zugunsten Dritter
1. Der Mieter erklärt, dass ihm bekannt ist und er, sofern erforderlich, zustimmt, dass:
a) das Mietobjekt Eigentum eines Dritten sein oder werden kann, oder
b) das Mietobjekt an einen Dritten verpfändet werden kann, und zwar als Sicherheit für die Zahlung aller Forderungen, die dieser Dritte gegenüber dem Vermieter hat oder haben könnte.
2. Verlangt der Dritte die Herausgabe des Mietobjekts wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Vermieters gegenüber dem Dritten, so hat der Mieter das Mietobjekt auf erstes Anfordern an den Dritten oder an einen von dem Dritten bestimmten Verwalter herauszugeben. Der Mieter beruft sich dabei weder auf ein Zurückbehaltungsrecht noch auf ein Recht auf Aussetzung. Infolge der Aufforderung zur Heraus gabewirdder Mietvertrag von Rechtswegen mit sofortiger Wir kungbeendet.
3. Tritt der Fall des Absatzes 2 ein, so kann der Dritte, anstatt die Herausgabe des Mietobjekts zu verlangen, dem Mieter auch einen neuen Mietvertrag für das Mietobjekt für die Restlaufzeit des bisherigen Mietvertrags und zu gleichen Bedingungen anbieten. Der Mieter ist dann verpflichtet, diesen angebotenen Mietvertrag mit dem Dritten auf dessen erste Aufforderung hin abzuschließen.
4. Die oben in den Absätzen 1 bis 3 enthaltene Klausel zugunsten Dritter kann weder vom Mieter noch vom Vermieter widerrufen werden.
§ 12 Schäden an gemieteten Gegenständen und Materialien
1. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm überlassenen Gegenstände vor der Inbetriebnahme und/oder Installation zu überprüfen. Bei der Lieferung eines mobilen Solargenerators durch den Vermieter an den Mieter unterzeichnen die Parteien, sofern anwesend, ein entsprechendes Ausgabeformular. Der Vermieter sendet dem Mieter das Ausgabeformular mit Fotomaterial zu. Der Mieter hat die Richtigkeit des Formulars innerhalb von 24 Stunden nach dem Versand der E-Mail zu überprüfen und dem Vermieter eventuelle Mängel im Formular mitzuteilen. Erhält der Vermieter innerhalb von 24 Stunden nach Absendung des Ausgabeformulars keine Antwort vom Mieter, gilt der mobile Solargenerator als in gutem Zustand erhalten.
2. Beanstandungen aufgrund von Schäden oder mehreren offensichtlichen Mängeln sind dem Vermieter unverzüglich nach Feststellung der Mängel mitzuteilen. Je nach Art des Mangels werden im gegenseitigen Einvernehmen geeignete Maßnahmen getroffen.
3. Der Mieter haftet für alle am Mietobjekt verursachten Schäden und Mängel.
4. Der Mieter haftet auch für die Handlungen und Unterlassungen Dritter.
5. Der Mieter hat eine Selbstbeteiligung von 750 € pro Schadensfall.
6. Die Haftung des Mieters für Schäden ist pro Schadensfall auf die Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt, es sei denn, dass:
a) der Schaden während oder infolge von Handlungen oder Unterlassungen entstanden ist, die gegen § 9 verstoßen oder in einem anderen Zusammenhang damit stehen;
b) das Fahrzeug vom Mieter an einen Dritten weitervermietet wurde;
c) der Schaden entstanden ist, weil der Mieter die Anweisungen des Vermieters nicht befolgt hat;
d) der Schaden die Folge von Diebstahl, Unterschlagung oder einer anderen (unsachgemäßen) Verfügung über das Mietobjekt ist;
e) der Schaden die Folge des Vorhandenseins von gefährlichen, explosiven, brennbaren, oxidierenden oder giftigen Stoffen in oder in der Nähe eines mobilen Solargenerators ist;
f) der Schaden nicht vollständig durch die vom Mieter abgeschlossene Schadensversicherung gedeckt ist.
7. Alle anderen Kosten, die durch Diebstahl oder Verlust des Mietobjekts entstehen, werden durch den Vermieter vom Mieter zurückgefordert.
8. Das Mietobjekt ist vollständig, sauber, ordentlich und im gleichen Zustand wie zu Beginn des Mietzeitraums zurückzugeben. Bei der Rücknahme des Mietobjekts wird vom Vermieter eine Zustandsbeschreibung des Mietobjekts erstellt. Sind Schäden am Mietobjekt entstanden, so hat der Mieter diese Schäden dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe, zu melden.
9. Sollten nach der Rückgabe des Mietobjekts Schäden am Mietobjekt festgestellt werden, hat der Vermieter das Recht, diese vom Mieter kompensieren zu lassen und sie mit der Kaution zuverrechnen.
§ 13 Fakturierung
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Mieter eine Rechnung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, vom Mieter eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder die vollständige oder partielle Vorauszahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum über eventuelle Einwände gegen die Rechnung zu informieren. Die Erhebung von Einsprüchen setzt die Zahlungsverpflichtung des Mieters nicht aus.
4. Der Vermieter ist berechtigt, seine Forderungen durch Abtretung zu übertragen.
5. Zahlt der Mieter die Rechnung trotz Mahnung nicht, schuldet er die gesetzlichen (handelsüblichen) Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der vollständigen Zahlung. Darüber hinaus gehen die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die für die Eintreibung des Rechnungsbetrags erforderlich sind, zu Lasten des Mieters, mindestens jedoch 40 €.
§ 14 Haftung
1. Die Haftung des Vermieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
a.) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters und von vom Vermieter beauftragten Erfüllungsgehilfen;
b.) bei Personenschäden;
c.) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die der Vermieter zugesichert hat;
d.) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Der Vermieter haftet für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, die vom Vermieter mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt wurden, nur insoweit als ihm bei der Auswahl dieser Dritten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann
3. Die Haftung des Vermieters ist in jedem Fall auf die Höhe der Versicherungssumme des Vermieters für den eingetretenen Schäden begrenzt. Sollte in geeigneten Fällen kein Versicherungsschutz bestehen, so ist die Haftung des Vermieters ausdrücklich auf einen Betrag in Höhe des Rechnungswertes beschränkt.
4. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters verjährt in jedem Fall sechs Monaten, nachdem der Mieter von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, der direkt oder indirekt auf ein Ereignis oder einen Umstand zurückzuführen ist, für das/den der Vermieter haftet oder haften könnte.
§ 15 Auflösung
1. In den nachstehend beschriebenen Fällen hat der Vermieter das Recht, fristlos den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder die Erfüllung aller bereits geschlossenen Verträge oder Teile davon, die zu diesem Zeitpunkt noch zu erfüllen sind, auszusetzen, bis eine nach seiner Auffassung ausreichende Sicherheit geleistet wurde:
a) wenn der Mieter wiederholt, eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt;
b) wenn der Mieterin Konkurs geht oder Zahlungsaufschub beantragt, einen Vergleich anbietet oder sich anderweitig als zahlungsunfähig erweist;
c) wenn die Erfüllung des Vertrags infolge höherer Gewalt dauerhaft verhindert oder behindert wird oder die (weitere) Erfüllung durch den Vermieter angemessen erschwert wird;
d) bei Tod und/oder Verschwinden des Mieters.
2. Bei einer Auflösung, wie oben beschrieben, ist der Vermieter in keinem Fall zu irgendeiner Form von Entschädigung verpflichtet. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus der Kündigung ergeben, freizustellen. Bei einer Auflösung im Sinne von Absatz 1 ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich alle bereits entstandenen Kosten zu erstatten und ihn darüber hinaus durch Zahlung von 10 % des vereinbarten Preises zu entschädigen, unbeschadet des Rechts des Vermieters, eine vollständige Entschädigung zu fordern.
§ 16 Entwurf und geistiges Eigentum
1. Alle Entwürfe, sämtliches geistiges Eigentum und alle firmeneigenen Informationen („geistiges Eigentum“), die offengelegt, geschaffen oder entwickelt werden, sind und bleiben das exklusive Eigentum des Vermieters. Dies umfasst unter anderem eingetragene Geschmacksmuster, insbesondere am 22. Februar 2021 unter den Nummern 008440812- 0001, 008440812-0002 und 008440812-0003 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Handelsmarken, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und jede andere Form von geistigem Eigentum.
2. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, das geistige Eigentum, ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters zu reproduzieren, zu kopieren, zu ändern, zu verteilen oder offenzulegen. Dieses Verbot gilt sowohl während der Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags als auch für unbestimmte Zeit danach.
3. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, Aktivitäten zu entfalten, welche eine unbefugte Nutzung, Reproduktion oder Offenlegung des geistigen Eigentums des Vermieters erleichtern oder fördern.
4. Jede unbefugte Nutzung, Reproduktion oder Offenlegung des geistigen Eigentums durch den Mieter oder einen vom Mieter beauftragten oder ermutigten Dritten berechtigt den Vermieter, vorläufigen Rechtsschutz, Schadenersatz oder andere nach geltendem Recht verfügbare Rechtsmittel zu beantragen.
5. Der Mieter darf das geistige Eigentum des Vermieters nur für Zwecke nutzen, die zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
6. Der Mieter erkennt die Vertraulichkeit des geistigen Eigentums an und verpflichtet sich zu dessen Geheimhaltung. Der Mieter wird ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters Dritten weder direkt noch indirekt Einzelheiten, Merkmale oder Aspekte des geistigen Eigentums bekanntmachen.
7. Bei Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages wird der Mieter alle Materialien, Dokumente oder Kopien, die das geistige Eigentum enthalten oder wiedergeben, unverzüglich zurückgeben oder - nach Wahl des Vermieters - vernichten.
8. Die in diesem Paragraphen genannten Pflichten bleiben auch nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags in Kraft.
§ 17 Höhere Gewalt
1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber dem Mieter zu erfüllen, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, den er nicht zu vertreten hat. Der Vermieter hat regelmäßig nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
2. Über die Definition in Gesetz und Rechtsprechung hinaus vereinbaren die Parteien, dass der Begriff der höheren Gewalt alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen umfasst, auf die Der Vermieterkeinen Einfluss hat, die ihn aber daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören Krankheit, Quarantäne, unerwartete behördliche Maßnahmen und Streiks im Unternehmen des Vermieters oder bei Dritten.
3. Der Vermieter kann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums der höheren Gewalt aussetzen. Dauert diese Frist länger als einen Monat, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
4. Soweit der Vermieter zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem bereits erfüllten bzw. dem zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist der Vermieter berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.
§ 18 Anwendbares Recht und Streitbeilegung
1. Für den Mietvertrag sowie für das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter gilt deutsches Recht.
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Angebot, einem Mietvertrag oder diesen allgemeinen Mietbedingungen ergeben oder damit zusammenhängen, werden in erster Instanz dem zuständigen Richter des Gerichts Düsseldorf vorgelegt.
3. Wenn eine oder mehrere der in diesen allgemeinen Mietbedingungen enthaltenen Bestimmungen nichtig oder anfechtbar sind oder anderweitig ihre Rechtskraft verlieren, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft, und die Parteien beraten sich, um die nichtige(n) oder anfechtbare(n) oder hinfällige(n) Bestimmung(en) so zu ändern, dass diese Bestimmung dem beabsichtigten wirtschaftlichen oder rechtlichen Effekt so nahe wie möglich kommt.
4. Die allgemeinen Mietbedingungen werden bei Abschluss eines jeden Angebots oder Mietvertrags zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden die allgemeinen Mietbedingungen auf Anfrage kostenlos zugesandt.